Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Personalgewinnung, internationale Anwerbung und Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ)
- Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Einzelverträge gemäß nachfolgender Ziffer 3 zwischen der Hanseatic Connect GmbH & Co. KG (im Folgenden „Unternehmen“) und ihren Kunden (im Folgenden „Kunde“) im Bereich Personalgewinnung, internationale Anwerbung und Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ). Abweichende AGB des Kunden gelten auch dann nicht, wenn das Unternehmen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen Verträge mit dem Unternehmen zu schließen
- Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
2.1. Das Unternehmen ist im Besitz einer (un-) befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 AÜG, ausgestellt durch Agentur für Arbeit Kiel. Diese Erlaubnis ist weder widerrufen noch zurückgenommen worden.
2.2. Das Unternehmen wird den Kunden unverzüglich über einen etwaigen Widerruf oder ein sonstiges Erlöschen der Erlaubnis gemäß § 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) informieren. In Fällen einer Nichtverlängerung, einer Rücknahme oder eines Widerrufs wird es ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.
- Vertragsgegenstand
3.1. Das Unternehmen vermittelt Arbeitnehmer an den Kunden.
3.2. Jede Vermittlung erfolgt auf Grundlage eines Einzelvertrages über die Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsverträge) nach Maßgabe des AÜG in seiner jeweils zum Vertragszeitpunkt geltenden Fassung. Die Vertragsleistung des Unternehmens besteht ausdrücklich nicht in der Erbringung der durch den überlassenen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) auszuführenden Arbeitstätigkeit selbst. Der Arbeitnehmer ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Unternehmens.
3.3. Die Art der zu leistenden Tätigkeiten sowie die konkrete Einsatzdauer wird jeweils in dem zu schließenden Einzelvertrag gesondert vereinbart.
3.4. Für die Arbeitnehmer des Unternehmens finden die jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung. Kommt es nach Abschluss eines Einzelvertrages zu einer Erhöhung der Tariflöhne, ist das Unternehmen berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung, um denselben Prozentsatz zu erhöhen.
- Leistungen des Unternehmens
4.1. Das Unternehmen sucht und schlägt geeignete Kandidaten für die vom Kunden angegebenen Stellen vor.
4.2. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung stellt das Unternehmen dem Kunden Arbeitskräfte zur Verfügung. Das Unternehmen wird bei der Auswahl der Leiharbeitnehmer auf etwaige Wünsche des Kunden Rücksicht nehmen. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, die Leiharbeitnehmer jederzeit gegen andere Leiharbeitnehmer mit gleicher Eignung und Qualifikation auszutauschen. Wurde ein Leiharbeitnehmer an den Kunden überlassen, beschränkt sich die Überlassungspflicht auf diesen Leiharbeitnehmer.
4.3. Ist für die Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei dem Kunden eine behördliche Genehmigung (etwa Arbeitsgenehmigung oder Aufenthaltsgenehmigung) notwendig, wird das Unternehmen auf Anforderung die erforderliche Genehmigung vorlegen.
4.5. Das Unternehmen sichert dem Kunden zu, dass nur Leiharbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen (kein Kettenverleih).
- Pflichten des Kunden, Zustandekommen von Einzelverträgen
5.1. Der Kunde stellt dem Unternehmen alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Vermittlung oder Überlassung erforderlich sind.
5.2. Der Kunde teilt dem Unternehmen in Textform die Anzahl und Qualifikation der benötigten Leiharbeitnehmer sowie den gewünschten Einsatzbeginn und die voraussichtliche Einsatzdauer mit. Das Unternehmen teilt dem Kunden daraufhin in Textform mit, welche namentlich benannten Leiharbeitnehmer zu welchen Stundenverrechnungssätzen an den Kunden überlassen werden können. Nach Rückäußerung des Kunden wird das Unternehmen dem Kunden einen entsprechenden Einzelvertrag in Textform zur Unterschrift zuleiten.
5.3. Der Kunde verpflichtet sich, die in den Einzelverträgen genannten Leiharbeitnehmer zu den dort vereinbarten Bedingungen anzunehmen und die vereinbarte Vergütung innerhalb der Zahlungsfristen zu zahlen. Die Parteien sind sich einig, dass die Vergütung anzupassen ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.
5.4. Innerhalb der ersten zwei Tage nach erstmaligen Arbeitsantritt eines Leiharbeitnehmers kann der Kunde ohne Angabe von Gründen den Austausch des Leiharbeitnehmers verlangen. Danach hate der Kunde nur dann einen Anspruch auf Austausch des Leiharbeitnehmers, wenn der Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit ungeeignet ist oder wiederholt unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen ist. Der Kunde ist verpflichtet, die fehlende Eignung innerhalb von einer Woche ab Kenntniserlangung schriftlich gegenüber dem Unternehmen in Textform geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt der Anspruch auf Austausch.
5.5. Der Einsatz in einem anderen als dem im Einzelvertrag genannten Betrieb, der Austausch von Leiharbeitnehmern innerhalb eines Betriebes sowie die Zuweisung anderer als der in diesem Vertrag vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Unternehmens. Der Kunde hat das Unternehmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er den Leiharbeitnehmer nicht wie genannt einsetzen kann. Der Kunde ist verpflichtet, das Unternehmen rechtzeitig vorab darüber zu informieren, wenn überlassene Leiharbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden sollen.
5.6. Der Kunde darf die Leiharbeitnehmer nur entsprechend der angeforderten Kenntnisse und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einsetzen. Insbesondere wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Leiharbeitnehmer beachtet und die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auch gegenüber den vom Unternehmen entliehenen Arbeitnehmern gewahrt werden. Sollte es zu Ungleichbehandlungen eines Leiharbeitnehmers kommen, stellt der Kunde das Unternehmen von allen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers frei.
5.7. Der Kunde gewährt dem Unternehmen oder dessen Beauftragten nach Absprache während der Arbeitszeit freien Zutritt zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer, um ihre gesetzliche Fürsorgepflicht erfüllen zu können.
5.8. Die Leiharbeitnehmer werden vor Arbeitsaufnahme von dem Kunden in die für ihren Arbeitsbereich geltenden Unfallverhütungsvorschriften eingewiesen. Der Kunde verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die überlassenen Arbeitnehmer die auf seinem Betriebsgelände geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die betrieblichen Ordnungsvorschriften einhalten. Der Kunde ist verpflichtet, den entliehenen Arbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme über die in seinem Betrieb und dem jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere aber dem Leiharbeitnehmer die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung schliesst die Bereitstellung von eventuell benötigter persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Wärmeschutzausstattung und/oder Arbeitsschuhe ein.
5.9. Soweit sich die Leiharbeitnehmer einer Einstellungsuntersuchung unterziehen müssen, trägt der Kunde die Kosten der Einstellungsuntersuchung.
5.10. Der Kunde ist verpflichtet, den Leiharbeitnehmern Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten unter den gleichen Bedingungen gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in seinem Betrieb, wenn nicht sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Kunde stellt dem Unternehmen die erforderlichen Daten zur Verfügung, die er benötigt, um etwaige auf die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen und -dienste durch die Leiharbeitnehmer anfallenden Steuern und Sozialabgaben abführen zu können.
5.11. Sollte sich die Tarifgebundenheit ändern, wird der Kunde das Unternehmen hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Für den Fall, dass sich diese Angaben als unzutreffend erweisen sollten oder der Kunde Änderungen in Bezug auf diese Angaben nicht rechtzeitig mitteilen sollte, verpflichtet sich der Kunde, das Unternehmen von sämtlichen dem Unternehmen hierdurch entstehenden Aufwendungen freizustellen; dies gilt insbesondere auch für etwaige hierdurch begründete Lohnnachzahlungen, nachzuzahlende Sozialversicherungsabgaben, Geldstrafen oder Bußgelder.
5.12. Der Kunde hat dem Unternehmen sowie dem jeweilig zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. der zuständigen Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall sofort zu melden und ihm alle für die Meldung nach § 193 SGB VII erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
- Vergütung
6.1. Die Vergütung für die von dem Unternehmen erbrachte Vermittlungsleistung richtet sich nach den im jeweiligen Einzelvertrag festgelegten Sätzen.
6.2. Das Unternehmen wird dem Kunden Tätigkeitsnachweise vorlegen. Erhebt der Kunde innerhalb eines Zeitraums von einer Woche keine Einwände gegen die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise, gelten die Tätigkeitsnachweise als genehmigt.
6.3. Alle Rechnungen sind innerhalb der in dem jeweiligen Einzelvertrag genannten Frist, ansonsten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Für den Fall des Verzuges gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286 ff. BGB).
6.4 Im Rahmen der internationalen Anwerbung zusätzlich anfallende Kosten, werden, sofern mit jeweiligem Vertrag nicht anderweitig geregelt, gesondert in Rechnung festgestellt und sind vom Kunden zu tragen.
- Vertragslaufzeit und Kündigung
7.1. Die Einzelverträge beginnen mit der Unterzeichnung durch den Kunden und das Unternehmen und Laufen auf unbestimmte Zeit, sofern nicht anders vereinbart wird.
7.2. Sowohl der Kunde als auch das Unternehmen können die Einzelverträge mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich kündigen, sofern nicht anders vereinbart wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
7.3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn der Kunde die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet, eine erhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt oder er mit mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug gerät.
- Haftung, Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen
8.1. Das Unternehmen haftet für im Rahmen seiner Tätigkeit von dem Leiharbeitnehmer verursachte Schäden nur für die ordnungsgemäße Auswahl des eingesetzten Leiharbeitnehmers, nicht aber für Schäden, die ein Leiharbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder wenn der Leiharbeitnehmer seine Leistung nicht erbringt. Die Haftung des Unternehmens ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Leiharbeitnehmer mit einer in dem Auftrag nicht genannten Tätigkeit betraut wird.
8.2. Der Kunde stellt das Unternehmen von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Leiharbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten.
8.3. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel der Arbeiten des Leiharbeitnehmers oder anlässlich seiner Tätigkeit entstandene Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Unternehmen schriftlich anzuzeigen.
8.4. Für eine Pflichtverletzung haftet das Unternehmen im Übrigen nur, wenn das Unternehmen, ein gesetzlicher Vertreter des Unternehmens oder ein Erfüllungsgehilfe des Unternehmens die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet.
8.5. Die Haftung des Unternehmens ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn das Unternehmen, ein gesetzlicher Vertreter des Unternehmens oder ein Erfüllungsgehilfe des Unternehmens den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist.
8.6. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmen die Vermittlung und Überlassung eines geeigneten Arbeitnehmers dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, Epidemien, behördliche Anordnungen – hat das Unternehmen auch bei vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen das Unternehmen, die Überlassung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Einzelvertrag zurückzutreten; der Kunde kann aufgrund solcher Umstände erst zurücktreten, wenn die Verzögerung länger als vier Wochen andauert.
8.7. Sollten aufgrund von Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb des Kunden die Leiharbeitnehmer nicht arbeiten können, sind diese Ausfallstunden vom Kunden nicht zu vergüten. Der Leiharbeitnehmer ist für die Zeit eines Streiks, einer Aussperrung oder Betriebsstillegung nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet. Der Kunde hat das Unternehmen unverzüglich über in seinem Betrieb stattfindende Arbeitskampfmaßnahmen zu unterrichten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen.
- Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung
9.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Unternehmens aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Kunden geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
9.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen des Unternehmens an einen Dritten abzutreten.
- Datenschutz, Geheimhaltung
10.1. Sowohl das Unternehmen als auch der Kunde verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu behandeln und zu schützen.
10.2. Sowohl der Kunde als auch das Unternehmen verpflichten sich ferner dazu, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Pflicht erstreckt sich im rechtlich zulässigen Maß auch auf die Zeit nach der Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung.
10.3. Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung
- allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm später von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind oder
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
- Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung und Aufhebung dieser Schriftformklausel.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.